Was ist Bewachung nach § 34a GewO?
Bewachung im Sinne des § 34a GewO ist eine Tätigkeit, die gewerbsmäßig ausgeübt wird und auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtet ist. Das bedeutet, dass jemand den Auftrag hat und dafür bezahlt wird, auf fremde Sachen oder Personen aufzupassen. Dabei steht der Schutz vor Eingriffen durch Außenstehende im Vordergrund. Ebenso kommt es auf den Sinn und den Zweck des abgeschlossenen Vertrages zwischen Auftraggeber und Dienstleistungsunternehmen an.
Lässt ein Unternehmer seinen Betrieb durch eigenes Personal bewachen, liegt keine Bewachung im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung vor. In diesem Fall sind diese Bestimmungen nicht relevant. Auch bei einer reinen Warntätigkeit vor Gefahren ist eine Bewachung gemäß § 34a GewO nicht gegeben.
Der Begriff der Bewachung setzt voraus, dass eine aktive Obhutstätigkeit vorliegt, beispielsweise durch permanente Beaufsichtigung oder wiederholte Kontrollen.
Die gesetzlichen Bestimmungen des § 34a GewO und der Bewachungsverordnung (BewachV) finden nur auf Unternehmen und deren Angestellte Anwendung, von denen die Bewachung als Hauptleistung oder als eigenständige Leistung erbracht wird. Unabhängig davon ist, wie häufig Bewachungstätigkeiten durchgeführt werden.